Der unabhängige Finanzsenat in Linz hat entschieden (12.04.2013, RV/0580-L/11), dass die Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein Arbeitnehmer eines Geldinstitutes frei entscheiden konnte, ob er eine Erfolgsprämie sich in Geld auszahlen lässt, oder dafür lieber eine Mitarbeiterbeteiligung erhalten möchte.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz