Der OGH (8 Ob 130/12v)
hat erneut festgestellt, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG
(=Rücktritt vom „Haustürgeschäft“) auch bei Mietverhältnissen zur Anwendung
gelangt. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Vertragsabschluss, sondern
auch für die Vertragsauflösung und für (bedeutende) Vertragsänderungen. Wird
der Mieter als Verbraucher über das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht
aufgeklärt, so besteht es zeitlich unbefristet.
Der Vermieter hatte den
Mieter in dessen Wohnung aufgesucht und ihn gebeten – weil mittlerweile das
Mietobjekt einen neuen Eigentümer gehörte – den alten Vertrag einvernehmlich
aufzulösen und gleichzeitig einen Neuen zu unterschreiben.
Der neue Vermieter hatte
in dem neuen Vertrag eine saftige Erhöhung eingebaut.
Der Mieter ließ sich
beraten und tatsächlich stellten die Gerichte schlussendlich fest, dass es sich
um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Da keine Widerrufsbelehrung erfolgt sei,
sei für den Mieter auch keine Frist für die Vertragsrücktrittserklärung in Lauf
gesetzt worden.
Mag. Patrick Piccolruaz,
Rechtsanwalt in Bludenz