suchen

24. Apr. 2014

Mietvertragsauflösung als Haustürgeschäft: Rücktrittsrecht

Der OGH (8 Ob 130/12v) hat erneut festgestellt, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG (=Rücktritt vom „Haustürgeschäft“) auch bei Mietverhältnissen zur Anwendung gelangt. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Vertragsabschluss, sondern auch für die Vertragsauflösung und für (bedeutende) Vertragsänderungen. Wird der Mieter als Verbraucher über das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht aufgeklärt, so besteht es zeitlich unbefristet.

 

Der Vermieter hatte den Mieter in dessen Wohnung aufgesucht und ihn gebeten – weil mittlerweile das Mietobjekt einen neuen Eigentümer gehörte – den alten Vertrag einvernehmlich aufzulösen und gleichzeitig einen Neuen zu unterschreiben.

 

Der neue Vermieter hatte in dem neuen Vertrag eine saftige Erhöhung eingebaut.

 

Der Mieter ließ sich beraten und tatsächlich stellten die Gerichte schlussendlich fest, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Da keine Widerrufsbelehrung erfolgt sei, sei für den Mieter auch keine Frist für die Vertragsrücktrittserklärung in Lauf gesetzt worden.

 

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.