Wenn in einem Miethaus, dass aus mehreren Wohnungen besteht, in einzelnen Verträgen festgelegt worden ist, dass der Verkauf des Hauses oder die Beendigung eines Fruchtgenussrechtes des Vermieters ein Kündigungsgrund sei, so ist eine solche Klausel unzulässig (OGH 28. 11. 2013, 3 Ob 181/13h).
In der Entscheidungsbegründung des Obersten Gerichtshofes führt dieser aus, dass der Verkauf eines Miethauses bisher nur in Einzelfällen als Kündigungsgrund zugelassen worden war und zwar in solchen Fällen, in denen das Miethaus aus 1-2 Bestandsobjekten oder einem Fabriksareal bestand (vgl zB 3 Ob 508/88 = SZ 61/52).