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2. Apr. 2014

Mietrecht: Schimmelpilz durch aufsteigende Feuchtigkeit

Der Oberste Gerichtshof nahm zur Fragestellung in wie weit eine Schimmelpilzbildung in einem Mietobjekt vom Vermieter zu beheben ist, wenn die Ursache hierfür (aufsteigende Feuchtigkeit) aus der Bauweise stammt, die seinerzeit (1896) gewählt wurde. Wie damals üblich verfügte das Haus, auch im Kellergeschoss, über keine Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit.

Die Unterinstanzen waren der Meinung, in einem solchen Fall mussten die Mieter, die Brauchbarmachung des Objektes übernommen hatten, selbst die Beseitigung bewerkstelligen, denn es gehe nicht auf die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, sondern um eine Verbesserung desselben.

Der Oberste Gerichtshof war anderer Meinung. Das Verfahren muss neu durchgeführt werden und zwar zur Prüfung der Frage, ob es neben der nachhaltigen Beseitigung (endgültiger Trockenlegung des Bauwerkes), die freilich unzumutbar teurer ist, noch eine „vorübergehende“ Beseitigung geben kann, die den Schimmelpilz „für einen überschaubaren Zeitraum“ beseitige, gebe. Dies sei zu klären (OGH 16. 7. 2013, 5 Ob 92/13k).

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