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26. Apr. 2012

Mietrecht: Kostenersatz für Außenjalousien

Im Rahmen von Erhaltungsarbeiten wurden Außenjalousien beschädigt. Der Vermieter wendete im Verfahren auf Ersatz gem § 8 Abs 3 MRG ein, dass er seine Zustimmung davon abhängig gemacht habe, dass der Mieter die durch die Anbringung dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hat. Diesen Einwand hat der OGH im Außerstreitverfahren für unbeachtlich erklärt und ausgeführt:

Die Entfernung von Außenjalousien im Zuge von Umbauarbeiten, die vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters angebracht wurden, stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte des Mieters durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten iSd § 8 Abs 3 MRG dar. Erfolgt deren Wiederanbringung nicht durch den Vermieter, so hat der Mieter Anspruch auf Entschädigung in der Höhe der erforderlichen Montagekosten. Sind die demontierten Jalousien nicht mehr in gebrauchsfähigem und zur Wiederanbringung geeignetem Zustand, so besteht die angemessene Entschädigung in jenem Betrag, der den Anschaffungs- und Montagekosten neuer Jalousien entspricht, reduziert in jenem Ausmaß das sich aus einer wesentlich verlängerten Lebensdauer ergibt. Es ist also auch hier der Grundsatz „neu für alt“ anzuwenden.

Der Einwand, die Zustimmung sei nur unter der Bedingung zur Tragung der Mehrkosten erfolgt, stellt sich als Berufung auf eine vertragliche Vereinbarung dar, die im Außerstreitverfahren nicht zu prüfen ist. Daher spielt hier auch die Frage keine Rolle, ob die Anbringung vom Vermieter überhaupt geduldet werden hätte müssen oder nicht: OGH 13.12.2011, 5 OB 194/11g

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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