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27. Apr. 2022

Mieter muss gesellschaftsverändernde Tatsachen mitteilen - Schadensersatz

Kaufpreisschäden des Vermieters stehen im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der unterlassenen Anzeige von entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft (§ 12a MRG).

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Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Die Anzeigepflicht der Mietergesellschaft in Bezug auf einen Machtwechsel innerhalb der Gesellschaft soll verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietentgelt zum Nachteil des Vermieters profitieren. Die Anzeige bietet dem Vermieter bei einer künftigen Verwertung oder Verpfändung der Liegenschaft eine Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des richtigen Ertragswerts. Ein Kaufpreisschaden, der unmittelbar aus zu geringen Mieterlösen herrührt, weil ein Machtwechsel vom Mieter nicht mitgeteilt wurde, liegt im Schutzbereich der Anzeigepflicht des Mieters, weil dadurch die Möglichkeit der Einhebung eines angemessenen Mietzinses und der „Einpreisung“ des dadurch erhöhten Ertragswerts der Liegenschaft bei deren Verwertung gewährleistet werden soll. Im vorliegenden Fall steht dem Beklagten daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreisschadens gegen die Klägerin zu.

Zu der von der Klägerin vorgebrachten Verletzung der Schadensminderungspflicht des Beklagten führte der Oberste Gerichtshof aus, dass in der Unterlassung einer Prozessführung zwar eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen kann; dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Rechtslage problematisch und der Rechtsweg daher risikobehaftet ist. Im vorliegenden Fall ist nämlich strittig, ob nicht nur ein bloßer Motivirrtum vorlag, der nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dem Beklagten war daher eine Klagsführung gegen den Käufer der Liegenschaft nicht zumutbar. Er hat daher keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu vertreten.

OGH | 4 Ob 128/20g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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