Als wichtiger Kündigungsgrund gilt nach den allgemeinen Finanzierungsbedingungen von Geldinstituten der Umstand, dass gegen den Kunden
Exekutionen wegen Forderungen geführt werden, die
15 % des von der Bank gewährten
Rahmens oder 10.000 EUR übersteigen,
es sei denn, der Kunde hat eine ausreichende
andere Sicherheit zu bieten.
Ist ein
Kredit von mehreren Personen gemeinsam aufgenommen worden ist die entsprechende Bestimmung der Finanzierungsbedingungen so auszulegen dass die dort genannten
wichtigen Kündigungsgründe schon dann vorliegen wenn
auch nur bei einem der Kreditnehmer eingetreten ist.
Unzulässig ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine Kündigung eines befristeten Vertrages
ohne Grund (sei es auch mit angemessenen Frist) stattfinden darf. Dies ist gröblich benachteiligend und nichtig. (OGH 29. 10. 2014,7 Ob 106/14 k).