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28. Nov. 2011

Markenverletzung: Auch Mitbewerber können klagen

OGH gibt grünes Licht für mehr Wettbewerbsverfahren

Vor kurzem hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob bei einer Markenverletzung neben dem Markeninhaber auch der Konkurrent des Verletzers klagebefugt ist (10. 5. 2011, 17 Ob 10/11m). Zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen zwei Parfumherstellern: Das beklagte Unternehmen vertreibt ein Eau de Parfum für Herren unter der Marke "Jungle Man", das sie mit einem Kennzeichen mit Raubkatze bewirbt. Die klagende Mitbewerberin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen diesen Vertrieb und begründete dies mit der Verwechslungsgefahr mit der Wortbildmarke von Puma, unter der neben Sportartikeln u. a. auch Düfte vertrieben werden. Weder die klagende noch die beklagte Partei standen mit der Markeninhaberin Puma in irgendeiner Verbindung, insbesondere war keine der beiden zur Führung der Wortbildmarke autorisiert.

Das Landesgericht Innsbruck als erste Instanz bejahte die geltend gemachte Irreführung durch Imitationsmarketing nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Hingegen hob das Oberlandesgericht Innsbruck diese Verfügung auf, weil es die Klägerin nicht für befugt erachtete, eine allfällige Verletzung eines fremden Markenrechts als Wettbewerbsverstoß geltend zu machen. Schließlich kam der OGH unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zum Ergebnis, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Markeninhaber bzw. dessen Lizenznehmer klagebefugt sind, sondern auch jeder Mitbewerber eines Markenverletzers.

Dieser Etappensieg nützte der klagenden Parfumherstellerin letztlich nichts: Bei Wortbildmarken ist nach ständiger Rechtsprechung meist der leichter im Gedächtnis bleibende Wortbestandteil für den Gesamteindruck maßgebend. Ohne dass es auf die Unterschiede bei den Raubkatzen (Sprungrichtung, Grad der Stilisierung) ankam, gelangte der OGH zum Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr und damit kein Imitationsmarketing vorliegt. Es blieb bei der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Stefan Müller, Rechtsanwalt Bludenz

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