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13. Mai. 2019

Maklerprovison, wenn Tätigkeit Mitursache war

Der Beklagte hatte der Klägerin einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf seines Hauses erteilt. Sie schaltete daraufhin ua Inserate und veranstaltete Gruppenbesichtigungstermine, auf die auch durch Anschlag am Haus hingewiesen wurde.

Die späteren Käufer wurden über Bekannte, die eine solche Ankündigung gelesen hatten, auf das Haus des Beklagten aufmerksam, besichtigten es im Beisein der Klägerin, erhielten von ihr Unterlagen und verhandelten mit ihr per E-Mail über eine Preisreduktion, die jedoch am verweigerten Einverständnis des Beklagten scheiterte.

Unmittelbar nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags der Klägerin schaltete der Beklagte selbst eine Verkaufsanzeige auf „willhaben.at“. Die späteren Käufer wurden durch dieses Inserat neuerlich auf das Haus aufmerksam, traten mit dem Beklagten direkt in Kontakt und schlossen mit ihm schließlich einen Kaufvertrag zu jenem verminderten Preis ab, den er gegenüber der Klägerin noch abgelehnt hatte.

Im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist von Verdienstlichkeit schon dann auszugehen,  wenn dem Kaufinteressenten das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer der Name des Interessenten bekanntgegeben wird. Die Vermittlungsaktivitäten der Klägerin waren nach dem Sachverhalt auch mitursächlich für den Verkaufsabschluss. Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.

OGH | 8 Ob 74/15p

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

 

 

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