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15. Mai. 2019

Maklerprovision bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Tritt ein Verbraucher nach §§ 12 und 25 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) von einem Lebensversicherungsvertrag und der gleichzeitig abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zurück, hat  er dem Makler für dessen bereits erbrachte Leistung einen aliquoten Provisionsausgleich zu bezahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) macht in diesem Verfahren Ansprüche eines Verbrauchers geltend, dem 2011 von der Beklagten ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag vermittelt wurde. Die Vermittlungsgebühr war vom Kunden direkt in 60 Monatsraten zu bezahlen („Nettopolizze“). Im Nachhinein stellte der Kunde fest, dass das vermittelte Produkt überhaupt nicht seinem Anlageziel entsprach.

In der Klage wird wegen behaupteter Fehlberatung die Rückzahlung der bezahlten Provisionsraten sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche gegen den Kunden zustehen. Der Kunde erklärte außerdem, gemäß § 12 VKrG von der Provisionsvereinbarung zurückzutreten.

Die Beklagte akzeptierte diesen Rücktritt, meinte aber, damit sei nicht ihr Anspruch, sondern bloß die Ratenvereinbarung weggefallen. Jedenfalls stehe ihr für ihre Vermittlungsleistung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen eine sofort zahlbare Entschädigung in Höhe der vereinbarten und angemessenen Provision zu. Sie habe den Kunden völlig korrekt beraten.

Der nach §§ 12 und 25 VKrG erklärte Rücktritt von der Provisionsvereinbarung hat zur Folge, dass der Kunde für die Leistung des Maklers, soweit sie tatsächlich zu seinem klaren und überwiegenden Nutzen war, eine Abgeltung zu leisten hat.

Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts im Verhältnis zum Zeitraum von fünf Jahren (oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer).

Um diese Abgeltung im Anlassfall berechnen und den weiteren Anspruchsgrund (Fehlberatung) prüfen zu können, bedarf es aber noch weiterer Sachverhaltsfeststellungen, weshalb das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil zu Recht aufgehoben hat.

 

OGH 8 Ob 121/14y

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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