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23. Mai. 2012

Maklerprovision auch nach Vertragsende

Der OGH hatte zu beurteilen, ob und inwieweit die Namhaftmachung eines bereits „bekannten“ Interessenten einen Provisionsanspruch begründen kann, wenn der Vertragsabschluss letztlich erst nach Auslaufen des Vermittlungsvertrages abgeschlossen wird.   Zunächst: Es spielt keine Rolle, ob die Person bereits bekannt ist, sie darf nur nicht als potentieller Kaufinteressent bekannt sein.  

Die „verdienstliche“ Tätigkeit des Maklers, d.h. die Kausalität zwischen seinen Bemühungen und den Vertragsabschluss gehen nicht grundsätzlich schon deshalb verloren, weil mittlerweile andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.   Auch eine Änderung des Kaufpreises (hier wegen einem behaupteten Konkurrenzanbot) ändert nichts am Provisionsanspruch, wenn nach dem Ende des Vermittlungsvertrages der Auftraggeber von sich aus den Kontakt mit dem namhaft gemachten Interessenten sucht, da andernfalls der Provisionsanspruch leicht umgangen werden könnte.  

Zusammenfassung: Die Namhaftmachung eines Kaufinteressenten kann für den Provisionsanspruch auch dann ausreichen, wenn der Auftraggeber den Kaufinteressenten zwar kennt, ihm jedoch dessen Interesse nicht bekannt ist. Selbst dann, wenn der Vertrag erst nach der Vermittlungstätigkeit zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch aufrecht, wenn die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss entscheidend war.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz  

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