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18. Feb. 2019

Maklerprovision auch bei gescheiterter Finanzierung

Wird das ohne Finanzierungsvorbehalt des Kunden abgegebene Kaufanbot vom Verkäufer angenommen, so ist der Kaufvertrag verbindlich und der Provisionsanspruch des Maklers entstanden. Nur dann, wenn Kunde und Makler davon ausgegangen sind, die Finanzierung sei gesichert, fällt bei Scheitern der Finanzierung keine Provision an.

Die Kläger interessierten sich für ein von der beklagten Immobilienvermittlungsgesellschaft inseriertes Ferienhaus. Eine Maklerin der Beklagten übermittelte den Klägern die Informationen über das Haus, in denen auch darauf hingewiesen wurde, dass es sich auf einem Pachtgrund befindet. Die Kläger wollten ein Kaufanbot unter Vorbehalt der Finanzierung abgeben. Dies lehnte die Maklerin jedoch ab. In der Folge erhielten die Kläger von einer Bank eine “Finanzierungszusage vorbehaltlich der Entscheidung unserer Gremien“. Mit dieser Zusage wandten sich die Kläger an die Maklerin. Diese übermittelte ihnen daraufhin das Kaufanbot, das die Kläger ausgefüllt und unterfertigt retournierten. Der Verkäufer nahm dieses Angebot an. Kurz vor dem Termin zur Kaufvertragsunterzeichnung teilte die Bank den Klägern die Ablehnung ihres Finanzierungsantrages mit. Da die Kläger auch sonst keine Finanzierung erhielten, mussten sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Kläger begehren die Rückzahlung der Provision

Der OGH in seinem Urteil:

Der Provisionsanspruch der Beklagten ist mit der Annahme des Kaufanbots der Kläger durch den Verkäufer entstanden; damit war der von der Beklagten vermittelte Kaufvertrag für beide Seiten verbindlich. Nach dem Widerruf der Finanzierungszusage durch die Bank der Kläger mussten diese (nachträglich) vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die von den Klägern gewünschte Einschränkung ihres Angebots zum Kauf des Ferienhauses durch einen entsprechenden Finanzierungsvorbehalt hat die Beklagte ausdrücklich abgelehnt, weshalb die letztlich gescheiterte Finanzierung keinen Grund dafür darstellen kann, der Beklagten den Provisionsanspruch abzuerkennen.

OGH 8 Ob 65/15

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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