Seit Einführung der Immobilienertragssteuer (01.04.2012) sind grundsätzlich 25% der Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Erlös zu versteuern. Wird nun im Konkurs eine Liegenschaft veräußert so fällt diese Steuer ebenfalls an und ist bevorzugt zu entrichten.
Strittig war im gegenständlichen Fall die Frage, zu wessen Lasten diese Steuer schlussendlich geht. Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 141/12m) hat nun Klarheit geschaffen. Die Immobilienertragssteuer ist eine besondere Form der Einkommenssteuer. Sie ist also von der allgemeinen Konkursmasse zu tragen und geht nicht zu Lasten der Pfandgläubiger, d. h. die Pfandgläubiger erhalten den Erlös aus dem Verkauf ohne, dass die Steuern die beim Verkauf anfallen abgezogen werden können.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz