Hat der Käufer einer Liegenschaft Anspruch auf Erfüllung durch Einverleibung seines Eigentumsrechts, stehen ihm ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe auch die Mietzinse („Zivilfrüchte“) zu, selbst wenn ihm die Sache tatsächlich nicht übergeben worden ist.
Die Klägerin begehrte vom beklagten Verkäufer einer Liegenschaft die Herausgabe der von diesem für einen bestimmten Zeitraum vereinnahmten Mietzinszahlungen; dieser Anspruch sei ihr vom Käufer der Liegenschaft abgetreten worden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es der Klage stattgab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge.
.........(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)
Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht. Selbst wenn die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in grundbuchsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt. Dazu zählt auch die Herausgabe der Mieteinnahmen ab der vereinbarten Übergabe.
OGH | 1 Ob 130/21f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)