suchen

26. Nov. 2013

Lebensmittel: gesundheitsbezogene Angaben genau geregelt

Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind nur zulässig, wenn sie von nationalen Vereinigungen stammen, die die EG diesbezüglich anerkannt hat. Gesundheitsbezogene Angaben die auf Empfehlungen einzelner Ärzte verweisen, sind daher unzulässig.

VwGH 28. 5. 2013, 2012/10/0105

Entscheidung:

Im vorliegenden Fall befand sich auf der Verpackung des Lebensmittels der Text: „XY ist ein wertvoller Beitrag im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung“. Bei dieser positiven Aussage über die Produktschiene „XY“ auf der Verpackung des eindeutig dieser Produktschiene zugehörigen Lebensmittels „XY - fettarme Bergbauern-Heumilch, silofrei, länger frisch“ handelt es sich jedenfalls um eine Empfehlung, die - so der VwGH - gem Art 12 lit c VO (EG) 1924/2006 nicht zulässig ist, wenn sie von einem einzelnen Vertreter eines medizinischen Berufes abgegeben wird.

Der genannten Aussage war die Unterschrift und der Name der leitenden Diätologin eines häher bezeichneten Krankenhauses beigefügt. Der VwGH kam in seiner Begründung zum Ergebnis, dass eine Diätologin eine Vertreterin eines „medizinischen Berufes“ iSv Art 12 lit c VO (EG) 1924/2006 ist und es sich somit bei der inkriminierten Angabe in ihrer Gesamtheit um eine nach Art 12 lit c VO (EG) 1924/2006 nicht zulässige Angabe handelt.

Der verwantwortliche Beauftragte (Bf) jenes Lebensmittel-Handelsunternehmens, das das Produkt in Verkehr brachte, konnte sich auch nicht auf einen unverschuldeten Rechsirrtum berufen. Der Bf hatte ein Gutachten der Lebensmittelbegutachtungsstelle „LVA“ eingeholt, das von Gutachter verfasst wurde, der wie alle Gutachter der „LVA“ ausschließlich naturwissenschaftlich gebildet ist. Das Gutachten enthält unter der Überschrift „Verordnung (EG) Nr 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben idgF“ lediglich folgende Aussagen: „Die vorliegende Kennzeichnung entspricht den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung. Aussagen über die Funktion der einzelnen Nährstoffe (Calcium) müssen nachweislich mit wissenschaftlichen Daten belegbar sein.“ Eine Begründung enthält dieses Gutachten nicht.

Nach Ansicht des VwGH ist vom verantwortlichen Beauftragten eines österreichweit tätigen Lebensmittel-Handelsunternehmens im Rahmen der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt zu fordern, sich bei der Rechtsfrage, welches Verhalten eine einschlägige unionsrechtliche Bestimmung verlangt bzw verbietet, nicht bloß auf die nicht begründete Auskunft eines Sachverständigen aus einem naturwissenschaftlichen Fach zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen. Bereits darin, dass der Bf dies unterlassen hat, liegt ein fahrlässiges Verhalten, so der VwGH.

Als nicht zielführend erwies sich auch das Vorbringen des Bf, dass die Einholung einer Auskunft bei der Behörde erster Instanz zu keinem anderen Verhalten geführt hätte, weil diese Behörde in einem ähnlich gelagerten Fall das Strafverfahren eingestellt habe. Dem hält der VwGH entgegen, dass „sich doch aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis [ergibt], dass diese Behörde den gegenständlichen Fall anders beurteilt hat“. Auch dass in ähnlich gelagerten Fällen - längere Zeit nach der gegenständlichen Tatbegehung - Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf nach Bestrafung in erster Instanz vom UVS eingestellt wurden, könne das Verschulden des Bf nicht ausschließen.

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.