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9. Dez. 2011

Kronzeugenschutz relativiert

EuGH-Entscheidung macht es fraglich, ob österreichischer Schutz für Kartell-Kronzeugen vor Akteneinsicht durch geschädigte Unternehmen hält

In Österreich wurden seit 2006 mehr als 20 kartellrechtliche Kronzeugenanträge gestellt und auf deren Basis mehr als 85 Millionen Euro an Geldbußen verhängt. Um die Attraktivität des Programms noch zu erhöhen, besteht seit Jahresanfang unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung für Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Aufklärung eines Kartells in einem Kronzeugenverfahren mitwirken.

Nicht geschützt ist ein Kronzeuge aber gegen Schadenersatzansprüche, die geschädigte Dritte gegen Kartellmitglieder geltend machen, meist wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen. Mangels einer einheitlichen europäischen Regelung müssen Schadenersatzansprüche vor nationalen Gerichten nach nationalem Recht geltend gemacht und bewiesen werden. Hier gestaltet sich der Beweis des Schadenseintritts sowie der Schadenshöhe in der Praxis oft sehr schwierig. Diese Beweishürde würde in vielen Fällen deutlich entschärft, hätten die Geschädigten Zugang zu den Akten der Kartellgerichte, vor allem zu den Anträgen und Erklärungen der Kronzeugen, in denen sie die Zuwiderhandlung und ihre Beteiligung darlegen, sowie zu Zeugenaussagen, ökonomischen Gutachten und sonstigen Gerichtsurkunden.

Sinkende Bereitschaft Umgekehrt dürfte die Bereitschaft von potenziellen Kronzeugen, den Kartellbehörden belastendes Material in Aussicht auf Straffreiheit zur Verfügung zu stellen, erheblich sinken, falls dies zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten führen könnte, die potenziell sogar über den kartellrechtlichen Geldbußen liegen. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich bei der Verabschiedung des neuen Kartellgesetzes 2005 zugunsten des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen, indem er die Möglichkeit der Einsicht Dritter in die Akten des Kartellgerichts von der Zustimmung aller Verfahrensparteien - auch des Kronzeugen und der übrigen Kartellanten - abhängig machte. Eine Einschränkung erfuhr dieser Grundsatz durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der die Übermittlung von Kartellakten auf dem Wege der Amtshilfe in Strafverfahren auch ohne Zustimmung der Verfahrensparteien für zulässig erklärte und damit indirekt Geschädigten als Privatbeteiligten an Strafverfahren Zugang zu den Unterlagen eröffnete.

In der vielbeachteten Entscheidung Pfleiderer (C-360/09 vom 14. 6. 2011) hat sich erstmals der Europäische Gerichtshof umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bonn, nachdem Pfleiderer als Abnehmer eines überführten Kartells von Dekorpapierherstellern beim Bundeskartellamt Akteneinsicht zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen beantragt, aber bloß eine um interne Unterlagen und Kronzeugendokumente bereinigte Kopie der Akte erhalten hatte. Nationales Recht entscheidet Während sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen für den Schutz von Kronzeugen aussprach und allfällige Eingriffe in die Verfahrensrechte der Geschädigten als gerechtfertigt ansah, überließ der EuGH die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren ist, den nationalen Gerichten auf Grundlage nationalen Rechts.

Die nationalen Bestimmungen dürfen, so das Gericht, die Durchsetzung von Schadenersatz allerdings weder vereiteln noch übermäßig erschweren. Im Einzelfall sei eine Abwägung zwischen den Interessen an einer effektiven Durchsetzung des Kartellrechts durch Kronzeugen und den Interessen geschädigter Dritter an einer Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche vorzunehmen. Daher scheint es fraglich, ob der in Österreich bestehende "absolute" Schutz von Kartellverfahrensakten vor dem Zugang zivilrechtlicher Kläger weiterhin Bestand haben wird. Für potenzielle Kronzeugen birgt die Entscheidung eine weitere Gefahr: Um umfassenden Schutz vor Geldbußen zu erlangen, ist es bei Kartellen mit internationalem Bezug notwendig, Kronzeugenanträge parallel bei mehreren Behörden, in deren Jurisdiktionen sich das betroffenen Kartell auswirken könnte, einzubringen. Ob und in welchem Umfang diese Behörden jeweils Akteneinsicht gewähren, hängt nun vom nationalen Recht und der dazu ergangenen Einzelfallrechtsprechung ab. Dies birgt - im Vergleich zu einer europaweiten Regelung - für Kronzeugen das Risiko, dass zivilrechtliche Kläger im Land mit den liberalsten Zugangsregeln an Unterlagen gelangen, die sie dann für ihre Schadenersatzklagen auch in Ländern mit - wie in Österreich - rigiden Beschränkungen nutzen können.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz    

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