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16. Mrz. 2017

Kreditschädigung - vertrauliche Mitteilung

Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht, wenn er (oder der Empfänger der Mitteilung) an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dabei kommt es nicht nur auf die Geheimhaltungsabsicht des Mitteilenden an; entscheidend ist, ob und aus welchen Gründen er rechnete und rechnen durfte, dass seine Mitteilungen vertraulich behandelt werden. Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.

Für die Vertraulichkeit einer Mitteilung reicht es nicht aus, dass der Absender auf der Mitteilung den Vermerk „vertraulich“ angebracht hat. Nur aus weiteren Umständen könnte sich ergeben, dass der Miteilende berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass der Mitteilungsempfänger dem Vermerk auch entsprechen wird.

OGH 30. 1. 2017, 6 Ob 202/16y

Dem Revisionswerber gelang es im vorliegenden Fall nicht, einen Widerspruch der Entscheidung des BerufungsG zur stRsp des OGH aufzuzeigen (vgl RS0032413). Auc aus der E 6 Ob 184/04h = RdW 2007/410 war für den Revisionswerber nichts zugewinnen, weil sie einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf (Mitteilung an Prokurist und Organe einer AG als Äußerung gegenüber der betroffenen Gesellschaft und damit noch keine öffentliche Mitteilung).

Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Zurückweisung der außerordentlichen Revision ).

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