In einem Krankenhaus kam es zu einer Fehlbehandlung die schließlich zum Tode der Patientin geführt hatte. Der hinterbliebene Ehemann, der sich aus gesundheitlichen Gründen weder im Haushalt noch in Garten betätigt hatte ( dies machte alles seine Frau), verlangte vom Betreiber des Krankenhauses aus dem Titel des Schadenersatzes die Refundierung der
Kosten für die Haltung der zwei Labrador Hunde. Sie waren ebenfalls allein von der Frau betreut worden.
Im Revisionsverfahren ging es nun darum ob und inwieweit die Kosten für die Hundehaltung, zu der der Witwer ebenfalls nicht allein in der Lage war, auf den Schädiger überwälzt werden können.
Emotionale Bindung
Der OGH bejahte dies und zwar unter der Voraussetzung dass der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw. auch als seinen Hund betrachtet. In einer solchen Situation ( "emotionale Bindung") könne man nicht verlangen dass es sich von den Tieren trenne (8 Ob 129/14 z)