Für den Verletzten musste ein Sachwalter bestellt werden. In diesem Verfahren kam es zu einem Beschluss über die Kosten des Sachwalters. In der Folge sollten diese auf dem am Vorfall und an der Verletzung Schuldigen überwälzt werden.
Dieser wendete jedoch ein, er sei in dem Verfahren über die besagten Kosten nicht gehört worden, daher habe auch der rechtskräftige Beschluss für ihn keine Folgen.
Tatsächlich kann ein Dritter mit Prozessergebnissen nur belastet werden wenn ihm der Streit verkündet worden ist und er also die Möglichkeit hatte in das Verfahren einzutreten und sich zu äußern. Das Außerstreitverfahren sieht jedoch das Instrument der Streitverkündigung nicht vor.
Der oberste Gerichtshof verurteilte ihn dennoch zum Schadenersatz, die Kosten für den Sachwalter seien eine kausale Folge der Verletzung. Die Tatbestandswirkung gelte in diesem Fall auch ihm gegenüber. Der Verletzte habe auch nicht die Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, weil es im Beschluss akzeptierte und kein Rechtsmittel erhob. (OGH 8. Juni 2015,2 OB 71/15 b)