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31. Mai. 2021

Kleiner Splitter im Schwimmbad - kein Schadensersatz - Sorgfaltsplichten nicht verletzt

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils Folge und wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab.

Der Inhaber eines Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich. Bei Nicht-Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist.

Allein das Vorhandensein eines Glassplitters indiziert noch kein rechtswidriges Verhalten, da ein solcher auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen unentdeckt bleiben kann. Zu verlangen, dass die Kontrolle in einer Art ausgeweitet wird, dass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter jederzeit erkannt und beseitigt werden kann, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen und auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen.

OGH | 9 Ob 58/18x 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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