Das Gericht hat jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Urkunden
zum Nachweis der Klagsberechtigung für geschädigte Anleger ausreichen.
Der OGH verlangt für die Legitimierung des Anlegers nicht unbedingt und
in jedem Fall die Vorlage des Einzahlungsbelegs bzw des verwendeten
Zahlscheins. Welche Nachweise zur „Legitimierung“ erforderlich sind, ist -
ungeachtet des im Fall AMIS bei vielen Anlegern wohl recht ähnlichen
Sachverhalts - letztlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wäre vom
OGH daher nur bei auffallender Fehlbeurteilung des BerufungsG aufzugreifen.
Eine solche liegt jedenfalls nicht bei der Beurteilung des BerufungsG vor, die
Vorlage des Anlegerzertifikats und der Depotnachricht 2005 reiche zur Legitimierung
aus (in beiden wird mit verschiedenen Worten unter Angabe des Namens der
Anlegerin die Höhe der getätigten Einzahlung bestätigt) (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob
77/13g).