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22. Jun. 2017

Klagbarkeit von Gewinnzusagen

§ 5j KSchG (Klagbarkeit von Gewinnzusagen) ist als Eingriffsnorm in Fällen mit Auslandsbezug ungeachtet des für den Vertrag maßgebenden Rechts anzuwenden.

Der Kläger erhielt vom 16. 2. 2001 bis 13. 6. 2001 als Verbraucher insgesamt vier schriftliche Gewinnzusagen der beklagten Partei. Er begehrte deshalb insgesamt 314.310,01 EUR sA und bracht vor, alle vier Zusendungen hätten bei ihm den Eindruck erweckt, bereits gewonnen zu haben. Gemäß § 5j KSchG habe er Anspruch auf Zahlung des Gewinns.

Die beklagte Partei wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Der Kläger sei überdies nicht Verbraucher. Mangels einer Warenbestellung durch den Kläger fehle es auch an einem vertraglichen Schuldverhältnis. Dieser habe die Antwortschreiben auf die Gewinnzusagen verspätet abgeschickt. Angekündigte Gewinne seien klar ersichtlich von weiteren, vom Kläger nicht erfüllten Voraussetzungen abhängig gemacht worden.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, es erkannte dem Kläger 54.501,35 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 259.808,66 EUR sA ab.

Das Gericht zweiter Instanz verwarf – insoweit unanfechtbar und unangefochten – die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit zufolge behaupteten Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, im Übrigen änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von insgesamt 268.886,21 EUR sA verhielt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Er fasste seine Erwägungen in der eingangs wiedergegebenen Leitlinie zusammen und erläuterte: Der Hauptzweck des § 5j KSchG sei, eine verbreitete aggressive Wettbewerbspraxis von Unternehmern abzustellen. Infolgedessen sei der Anspruch des Einzelnen auf Zahlung zugesagter Gewinne Mittel zum Zweck bei der Durchsetzung überindividueller wirtschaftspolitischer Interessen. In der hier betroffenen Schweiz mangle es an einer § 5j KSchG vergleichbaren Norm. Wäre diese Regelung nicht als Eingriffsnorm zu qualifizieren, so wäre deren Umgehung durch eine Verlegung des Sitzes der Hauptniederlassung eines Unternehmens leicht möglich.

OGH | 3 Ob 230/05b

 

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