suchen

29. Okt. 2013

Kinderspielplätze: Eigenverantwortung der Kinder

Das Unglück geschah in einem eigens für Kinder reservierten Skigebiet in Tirol. Ein Siebenjähriger, der in Begleitung seiner Mutter auf der Piste war, fuhr auf der dortigen Kinderschneealm entlang. Als er eine Skiwippe passieren wollte, kam es zum verhängnisvollen Unfall.

Die Skiwippe funktioniert so, dass man auf der einen Seite hinauffährt, dann kippt die Wippe in die andere Richtung und man kann auf der anderen Seite wieder herunterfahren. Danach geht die Wippe automatisch wieder in die Ausgangsstellung zurück. Der Junge konnte es aber leider kaum erwarten, über dieses Spielgerät zu fahren. Er hielt gegenüber dem Vordermann einen so kurzen Abstand ein, dass der Wippe nicht genug Zeit blieb, um in die Ausgangsstellung zurückzukehren. Beim Aufprall verletzte sich der Siebenjährige schwer. Sowohl der Pistenbetreiber als auch die Skischule, die die Wippe aufgestellt hatte, hätte die Gefahr erkennen müssen, argumentierte der Anwalt des Buben.

Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage ab. Die Wippe sei ähnlich konstruiert wie Einrichtungen auf normalen Kinderspielplätzen. Und in beiden Fällen dürfe nicht gefordert werden, dass der Aufsteller den Platz dauernd beaufsichtigt.

 

Wie hätte man Unfall verhindert?

Das Oberlandesgericht Innsbruck sah die Sache anders: Zwar könnten Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang von Kindern dienen, nie absolut sicher sein. Aber man müsse sehr wohl „strenge Anforderungen“ an ein Gerät stellen, wenn mit spielenden Kindern im Gefahrenbereich gerechnet werden muss. Und die Gefahr, dass die Wippe von Kindern unsachgemäß benutzt werde, sei „ohne Weiteres erkennbar gewesen“. Der Pistenbetreiber und die Skischule hätten daher unbedingt Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Etwa indem eine Tafel darauf hinweist, dass Kinder die Piste nur unter Aufsicht von Erwachsenen betreten sollen. Oder aber indem man eine Warntafel aufstellt, auf der ein Piktogramm die Gefahr durch die Wippe deutlich veranschaulicht.

Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 14/13m) schloss sich aber wiederum der Meinung des Erstgerichts an: Wippen und Schaukeln seien übliche Bestandteile von Spielplätzen, betonten die Höchstrichter. Die einfache Funktionsweise dieser Spielgeräte gehöre sogar schon zum „Erfahrungsschatz von Kleinkindern“. Und Kinder müssten daher auch schon wissen, dass es gefährlich ist, in den Bewegungsradius einer Wippe oder einer Schaukel zu kommen. Wenn ein Kind den durchwegs gefährlichen Skisport ausüben könne, werde es auch die Funktionsweise einer Wippe verstehen, argumentierte der Oberste Gerichtshof (OGH). Insbesondere den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Warntafeln konnten die Höchstrichter nichts abgewinnen.

 

OGH: Piktogramm nützt nichts

Ein Hinweis, der eine Begleitung mit Erwachsenen vorschreibt, hätte etwa im konkreten Fall gar nichts geholfen, meinte der Gerichtshof. Schließlich sei der Bub ohnedies mit seiner Mutter auf der Piste gewesen. Und ein Piktogramm hätte ebenfalls nichts genützt: Denn wenn es tatsächlich ein Kind geben sollte, das die Funktionsweise der Wippe nicht kapiert, würde dieses auch das Piktogramm nicht verstehen, sagten die Richter.

 

Diese Entscheidung ist durchaus auch auf sommerliche Spielplätze zu übertragen. In dem Urteil heißt es übrigens auch, die Eltern hätten in einem solchen Fall eine erhöhte Aufsichtspflicht, wenn das Kind Ski fährt und im Übrigen müsse man davon ausgehen, dass der Skisport üblicherweise mit erhöhter Verletzungsgefahr verbunden sei. Hinweisschilder oder Piktogramme seien kein taugliches Mittel eine Gefahr abzuw

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.