Ein Siebenjähriger war mit seinen Eltern zu Besuch bei einer Familie die eine Deutsche Dogge besaß. Der Bus war an Hunde gewöhnt, hatten sie doch zu Hause selber einen. Die Dogge schlief im Körbchen und der Besitzer ermahnte die spielenden Kinder den Hund nicht zu stören, er könne aufschrecken.
Im Verlaufe des Tages vergaß der Siebenjährige aber diese Warnung und näherte sich abrupt dem Hund. Er klagte ein Schmerzensgeld von € 7.000,00 ein und brachte vor, der Hundehalter habe das Tier in Bezug auf die Kinder nicht ausreichend verwahrt.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Auch der Oberste Gerichtshof (2 Ob 167/12s) meinte, dem Hundehalter können man keinen Vorwurf machen, schließlich sei der Bub an dem Tag ausdrücklich gewarnt worden, den Hund nicht zu stören. Weitere Vorsichtsmaßnahmen seien nicht geboten gewesen.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz