Seit 1.7.2002 kann an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge nur mehr selbstständiges Wohnungseigentum begründet werden; wurde davor ein solcher Abstellplatz mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig (§ 56 Abs 1 WEG 2002). Voraussetzung dafür, dass sich das Wohnungseigentum aber auch auf ein solches, nicht eigens eingetragenes Zubehörobjekt erstreckt, ist aber, dass sich diese Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder einer gerichtlichen Entscheidung (über die Begründung von Wohnungseigentum) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder –festsetzung eindeutig ergibt (§ 5 Abs 3 WEG2002).
OGH | 5 Ob 162/16h
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)