Viermal pro Jahr muss der Rauchfangkehrer auf die Terrasse eines Wohnungseigentümers steigen. Dieser wollte daher für seine Terrasse nichts zahlen und forderte eine Minderung des Gesamtpreises für die Wohnung. Denn die 36 Quadratmeter fassende Terrasse sei wegen der Einsätze des Rauchfangkehrers nicht Teil der Wohnung, sondern gehöre zum allgemeinen Hausteil.
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Das Handelsgericht Wien wies das Ansinnen des Wohnungseigentümers komplett ab. Das Oberlandesgericht Wien erklärte immerhin, dass man sechs Quadratmeter der Terrasse für einen Rauchfangkehrerzugang abziehen könne und daher den Kaufpreis verringern müsse. Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 19/12k) aber betonte, dass der Kaufpreis doch gar nicht zu mindern sei: Eine Terrasse gehöre nicht zum allgemeinen Teil einer Liegenschaft, nur weil ein Teil davon vom Rauchfangkehrer viermal jährlich zu bestimmten Terminen benutzt werde, um Zugang für kurzzeitige Kehrarbeiten zu erhalten.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz