Ein Fußgänger verletzte sich, als er beim Überqueren eines Parkplatzes trotz guter Sicht über einenliegenden Parkbügel stolperte. Er warf dem Wegehalter vor, keine Maßnahmen getroffen zu haben, um sicherzustellen, dass die Parkplatzsperren von den Benützern nach dem Verlassen der Parkflächen aufgerichtet werden. Die Auffassung, dass das Unterlassen solcher Maßnahmen jedenfalls kein grobes Verschulden begründet und eine Haftung des Wegehalters gem § 1319a ABGB deshalb ausscheidet, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).
OGH 28. 6. 2016, 8 Ob 58/16m