Nach dem Konsumentenschutzgesetz sind besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern für Fälle fehlen den Vermittlungserfolges nach § 15 MaklerG nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff „ausdrücklich“ ist verstärkend zu verstehen, nämlich dahin dass die schriftliche Vereinbarung eine besonders hervorgehobene dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung diese Punkte enthalten muss.
Im gegenständlichen Fall gab es mehrere Änderungen und Einfügungen in das Alleinvermittlungs- Formular. Unter anderem hieß es, „ist ausschließlich für den Fall zu zahlen dass der Makler vermittelt hat“ . An einer anderen Stelle des Vertrages hieß es demgegenüber, dass eine Provision auch dann zu zahlen sei wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande komme“. Dies sei keine eindeutig klare Vereinbarung meinten die Untergerichte. Der oberste Gerichtshof sah darin keine aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung (OGH 30. 7. 2015,8 RUB 66/15m)