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25. Nov. 2015

Keine Unfallversicherung auf Rennstrecke

Ein Motorradfahrer befuhr mit mehreren Kollegen und seinem nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrad eine Rennstrecke in der Slowakei. Dabei ereignete sich ein Unfall, die näheren Umstände konnten nicht mehr festgestellt werden. Der Fahrer behauptete es sei nicht um das erzielen von Höchstgeschwindigkeiten gegangen oder um das überholen anderer Fahrer, er habe nur austesten wollen welche Geschwindigkeiten er selber beherrschen kann. Dazu gab an dass dies auf geraden Strecken durchaus 200 km/h sein können.


Wenn Motorradfahrer wurde aus der Unfallsversicherung mit dem Hinweis auf die sogenannte Rennstreckenklausel eine Leistung verweigert. Strittig war ob ein solcher Haftungsausschluss nur für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben gilt.


Der oberste Gerichtshof pflichtete der Versicherung bei obwohl nach dem Wortlaut nur Wettkämpfe und dazugehörige Trainingsfahrten nicht versichert sind.


"Der Versicherungsnehmer könne aber auch nicht von einem Ausschluss für ohne unmittelbare Wettbewerbsabsicht betriebenen Motorsport auf einer Wettbewerbsstrecke überrascht sein, werden bei solchen Fahrten doch üblicherweise - wie bei einem Wettbewerb selbst - sehr hohe Geschwindigkeiten eingehalten und dieGrenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet" so das Höchstgericht wörtlich.


Es liege aber auch keine versteckte oder ungewöhnliche Klausel vor die eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 8 79 ABGB darstellt. Der Verletzte habe eine motorsportliche Tätigkeit ausgeübt bei der die Unfalls und Verletzungswahrscheinlichkeit weitaus höher ist als im normalen Straßenverkehr (OGH 2. September 2015,7 Ob 132/15 k)
Mag. Johannes Sander RAA

Mag. Johannes Sander RAA

Experte für Skiunfälle und Sportrecht



Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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