Eine Finanzbeamtin, die dienstlich rechtmäßig erhaltene Sozialversicherungsdaten aus der Hand gibt, kann darauf hoffen, ohne formelle Bestrafung davonzukommen. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass eine Erledigung per Diversion (z.B. Bußgeld, gemeinnützige Leistung) angebracht ist.
Die Beamtin der Kontrollgruppe gegen illegale Arbeitnehmerbeschäftigung (Kiab, jetzt Finanzpolizei) hatte eine elektronische Abfrage beim Hauptverband durchgeführt und einen Ausdruck der Daten einer Freundin übergeben; diese war in einen Rechtsstreit mit der Person verwickelt, deren Daten abgefragt worden waren.
Das Urteil des Straflandesgerichts Graz wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses enthielt keinen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Schuld der unbescholtenen und geständigen Beamtin; der OGH (17 Os 15/13d) gab deshalb ihrer Nichtigkeitsbeschwerde statt. (kom)
(Aus: "Die Presse",)