Verletzt sich eine Schülerin bei der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für eine andere Schule, kann sich deren Schulerhalter nicht auf die Haftungsbeschränkung für „Schulunfälle“ berufen.
Die Schülerin nahm an einer Aufnahmeprüfung für den Besuch einer Fachschule mit der Fachrichtung „Horse Management“ teil. Sie musste dabei verschiedene Reitübungen vorführen, wobei sie vom Pferd stürzte und sich verletzte.
Das Erstgericht wies die gegen den Schulerhalter erhobene Amtshaftungsklage ab, weil der Unfall in engem Zusammenhang mit der angestrebten Schulausbildung an der neuen Schule gestanden sei und es sich daher um einen „Schulunfall“ gehandelt habe, für den der Schulerhalter nur bei Vorsatz hafte.
Dem widersprach das Berufungsgericht, das davon ausging, dass die Geschädigte bei ihrem Unfall noch nicht Schülerin an der neuen Schule war, weshalb sich deren Schulerhalter nicht auf die Haftungsbeschränkung bei Schulunfällen berufen könne.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht. Voraussetzung dafür, dass sich der Schulerhalter auf die für Schulunfälle geltende Haftungsbeschänkung berufen könne, wäre, dass die verletzte Schülerin bereits an der neuen Schule aufgenommen wurde. Da dies zum Zeitpunkt ihrer Aufnahmeprüfung noch nicht der Fall war, haftet der Schulerhalter unbeschränkt für den dabei erfolgten Unfall, sofern er diesen durch sein Fehlverhalten (etwa eine mangelnde Beaufsichtigung) verursacht hat. Ob dies der Fall war, muss erst geprüft werden.
OGH | 1 Ob 240/21g
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)