Ein Achtjähriger haftet nicht dafür, dass er einen Neunjährigen verletzte, indem er einen Ast in dessen Richtung warf, weil er sich durch die Kindergruppe rund um den Älteren bedroht fühlte.
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Der Oberste Gerichtshof bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung.
Einem Kind in diesem Alter muss zwar typischerweise bewusst sein, dass man eine Person, auf die man einen harten Gegenstand wirft, dadurch verletzen kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Achtjährige den Ast nur deshalb in Richtung der Gruppe des Klägers warf, weil er sich durch diese bedroht fühlte. Angesichts seines deutlich unter der Mündigkeitsgrenze (14 Jahre) liegenden Alters, der von ihm empfundenen „Bedrohung“ durch die ihm zahlen- und altersmäßig überlegene Kindergruppe und weil nicht feststeht, dass er den Ast gezielt gegen den Kläger warf, begegnet es keinen Bedenken, dass dem an sich deliktsunfähigen Beklagten seine Reaktion nicht als Verschulden vorgeworfen wurde. Dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Schaden decken würde, hat der Kläger nicht nachgewiesen.
OGH | 1 Ob 74/21w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)