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10. Mrz. 2014

Keine Gaststättenpauschalierung für „Toast Hawai“

In einer Imbissbude wurden verschiedene Toasts angeboten. Als der Inhaber seinen Gewinn nach der Gaststättenpauschalierungsverordnung anmelden wollte, scheiterte er: Sein Betrieb, das aus einer Arbeitsplatte mit zwei Grillplatten bestehe, sei keine Gaststätte. Ein Prüfer wollte dem Lokal nicht zugestehen, dass dieses seinen Gewinn nach der Gaststättenpauschalierungsverordnung ermittelt. Diese Begünstigung stehe dem Pub nicht zu, weil es nur Toasts anbiete. Es liege bloß ein Barbetrieb vor, dafür würden auch die Öffnungszeiten sprechen (wochentags 19 bis 2, am Wochenende 19 bis 5 Uhr).

Der Pub-Besitzer zog vor den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Graz. Doch der UFS befand, dass die 16 angebotenen Toasts sehr ähnlich seien. Abgesehen von einer Variante mit Ananasstücken gebe es im Grunde nur zwei angebotene Toastvarianten, nämlich Schinken-Käse-Toast und Käse-Toast ohne Schinken, so der UFS. Diese würden höchstens noch mit Gewürzen verfeinert werden. Eine derartig eingeschränkte Speisekarte reiche aber nicht aus, um als Gaststätte durchzugehen.

Grillplatten sind keine Küche
Der Verwaltungsgerichtshof(2013/15/0208) bestätigte dies. Die Höchstrichter hielten zudem fest, dass es im Lokal keine Küche, sondern nur eine Arbeitsplatte mit zwei Grillplatten gebe. Das sei zu wenig, um sich Gaststätte nennen zu dürfen.

Kategorien: Sonstiges

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