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19. Mai. 2022

Kein Trauerschmerzengeld bei Verlust des „Familienhundes“

Die Rechtsprechung, wonach bei grob fahrlässiger Tötung eines nahen Angehörigen Trauerschmerzengeld zu leisten ist, kann nicht auf den Verlust eines Haustiers übertragen werden.

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Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen:

Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei grob fahrlässiger Tötung von nahen Angehörigen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz („Trauerschmerzengeld“). Das kann aber nicht auf die Tötung eines Haustiers übertragen werden: Tiere sind zwar nach dem Gesetz keine Sachen; die für Sachen geltenden Bestimmungen sind aber weiterhin auf sie anzuwenden, sofern keine abweichende Regelung besteht. Eine solche abweichende Regelung sieht vor, dass tatsächlich aufgewendete Heilungskosten unter gewissen Voraussetzungen auch dann zu ersetzen sind, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Ansonsten bleibt es aber beim allgemeinen Grundsatz, wonach der „Wert der besonderen Vorliebe“ – also die Beeinträchtigung immaterieller Interessen – nur bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers zu ersetzen ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Trauerschmerzengeld bei bloß fahrlässiger Tötung eines Haustiers könnte daher nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.

OGH | 2 Ob 142/20a 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - Hervorhebungen bisweilen von uns)

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