Wenn es wenn es um die Entlastung von Organen einer Aktiengesellschaft geht dann ist ein Stimmrechtsausschluss schon dann zulässig wenn eine Interessenskollision vorliegt, die eine ungetrübte Stimmabgabe nicht erwarten lässt (6 Ob 28/08Y).
Im gegenständlichen Fall vor der oberste Gerichtshof bzw. der erkennende Senat desselben der neueren Rechtsprechung, wonach des Stimmrecht nicht nur bei“ Wesensgleichheit“ von Aktionär und zu entlasten dem Organ vorliegt sondern auch dann wenn eine qualifizierte Interessenskollision angenommen werden muss.
Im vorliegenden Fall war eine Stiftung Aktionär. Der Stifter hatte sich umfassende Rechte vorbehalten sodass man von einem beherrschenden Einfluss ausgehen musste. Der Stifter war andererseits auch das Organ der Aktiengesellschaft über dessen Entlastung abgestimmt werden sollte.
Im Hinblick auf den beherrschenden Einfluss hielt es der OGH für geboten ein Stimmverbot der 1. ist in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratmitglieder der AG auf die jeweilige Familienstiftung durchschlagen zu lassen (OGH 31. 7. 2015,6 Ob 196/14 p)