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30. Sep. 2011

Kein Steuer-Missbrauch, solange Nutzen nicht festgestellt

Wenn ein Arzt mit seiner Frau eine Gesellschaft gründet und von dieser ein medizinisches Gerät mietet, weckt das den Verdacht der Steuerbehörden. Der Verwaltungsgerichtshof korrigierte.

Wenn ein Arzt mit seiner Frau eine Gesellschaft gründet und von dieser ein medizinisches Gerät mietet, weckt das den Verdacht der Steuerbehörden: Handelt es sich um eine missbräuchliche Gestaltung, mit der einzig und allein die Steuerlast verringert werden soll? Der Verwaltungsgerichtshof bremst die Behörden nun ein wenig ein: Solange sie keine Feststellungen darüber treffen, welchen konkreten Steuervorteil die gewählte Gestaltung bringen soll, kann von Missbrauch keine Rede sein.
 
Der Arzt war in diesem Fall Röntgenologe, gemietet hat er ein Ultraschallgerät und eine Entwicklungsmaschine, und zwar von einer Offenen Gesellschaft, deren Gesellschafter er und seine Frau waren. Diese OG deklarierte aus der Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb und machte Vorsteuern aus der Anschaffung der Geräte geltend. Dem Arzt wäre das, weil umsatzsteuerbefreit, nicht möglich gewesen. Der Steuerprüfer stellte fest, dass die OG im fraglichen Jahr ausschließlich an ihren Gesellschafter vermietete, weitere Mieter seien nicht einmal gesucht worden. Für die Behörde lagen überhaupt nur steuerschonende Motive vor, in der Konstruktion sei ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen. Also wurde nichts aus der USt-Gutschrift.

Dem entgegnet der VwGH, dass selbst die Vermietung eines einzelnen Gegenstands geeignet sein kann, die Unternehmereigenschaft zu begründen; auch dass der geprüfte Vertrag nur zwischen Angehörigen, niemals unter Fremden geschlossen werden konnte, steht für den VwGH nicht fest. Vor allem hat die Behörde nicht untersucht, ob die OG im Ergebnis einen umsatzsteuerlichen Profit gehabt hätte. „Ohne Feststellungen über den Steuervorteil ist die Beurteilung einer Gestaltung als missbräuchlich von vornherein ausgeschlossen“ (2008/15/0115). Jetzt muss ein neuer Bescheid erlassen werden.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

Kategorien: Sonstiges

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