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16. Nov. 2015

Kein Notwegerecht für außerbücherlichem Eigentümer

Der Eigentümer einer Liegenschaft der nicht an das Wegenetz angebunden ist kann die Einräumung eines Notwegerechtes beantragen.  Dazu ist jedoch erforderlich dass der Antragsteller (von gewissen Ausnahmen abgesehen-Zwangsversteigerung, Ersitzung, Einantwortung) bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.


Das vorm sogenannten außerbücherlichem Eigentümer, also einem Eigentümer der zwar das Recht an der Liegenschaft erworben hat aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, die Legitimation fehlt, ein Notwegerecht zu beantragen. Im Anlassfall war eine Liegenschaft in einem Verlassenschaftsverfahren an Zahlungsstatt überlassen worden. Der Antrag des Erwerbers wurde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen (OGH 30. 7. 2015,8 Ob 71/15 x)

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