Einer zur Einsicht in die Tragweite ihres Handelns nicht fähigen, weil an Demenz leidenden Person, ist ihr verkehrswidriges Verhalten nicht vorwerfbar. In diesem Fall könnten nur die Regelungen über die ausnahmsweise Haftung eines deliktsunfähigen Schädigers entsprechend angewendet werden.
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Die Vorinstanzen sprachen aus, dass beide Seiten ein gleichteiliges Verschulden treffe.
Der Oberste Gerichtshof widersprach dieser Rechtsansicht. Er stellte klar, dass es sich beim Mitverschulden um eine Frage der subjektiven Zurechnung des Schadens handelt. Daher ist der Schaden dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er im maßgebenden Zeitpunkt die gewöhnlichen Fähigkeiten zur Vermeidung des Schadens nicht hatte, oder dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war. Im Anlassfall war aufgrund ihrer Demenzerkrankung ein subjektives Verschulden der Klägerin im Sinne einer Vorwerfbarkeit nicht erkennbar. Zwar hätten die Regelungen über die ausnahmsweise Haftung eines deliktsunfähigen Schädigers analog zur Anwendung kommen können, dazu hatten die Beklagten aber nichts vorgebracht.
OGH | 2 Ob 67/20x
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)