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20. Nov. 2019

Kein Gehsteig: Bankett muss vom Straßenerhalter geräumt werden.

Zur Unfallszeit befand sich auf der Fahrbahn der Gemeindestraße Streugut (Splitt), das teilweise von Schnee bedeckt war. Die Fahrbahn wäre sicher begehbar gewesen. Die Klägerin benutzte dennoch das an die Fahrbahn angrenzende Straßenbankett, weil sie vermutete, auf dem griffig aussehenden Schnee außerhalb der Fahrbahn sicherer gehen zu können. Dort rutschte sie auf einer unter dem Schnee befindlichen Eisplatte aus, stürzte und verletzte sich.

Der OGH stellte die Rechtslage dahin klar, dass Fußgänger zur Benützung des Straßenbanketts verpflichtet sind, wenn weder Gehsteige noch Gehwege vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben der Fußgänger gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Fußgänger die Benützung des Banketts nicht zumutbar ist. Der Straßenhalter hat daher für die Verkehrssicherheit des Banketts zu sorgen, wenn dieses sich in einem mangelhaften Zustand befindet. Voraussetzung für seine Haftung ist aber die Verkehrsbedürftigkeit und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Wäre für eine aufmerksame Fußgängerin erkennbar gewesen, dass ein sicheres Begehen des Banketts nicht möglich ist, hätte sie der Gefahrenstelle überdies ausweichen müssen. Zur Klärung der noch offenen Tatfragen wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

OGH | 2 Ob 235/15w 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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