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13. Mrz. 2013

Kein „Arbeitsunfall“ nach Umweg

Wer auf dem Arbeitsweg verunglückt, hat Anspruch aus Sozialleistungen der Unfallversicherung etwa auch auf eine Versehrtenrente. Im gegenständlichen Fall, den schlussendlich der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte, war ein Arbeitnehmer mit einem Kleinbus von Tirol nach Wien gefahren, hatte dort verschiedene Angelegenheiten erledigt, nutzte aber den gesamten Nachmittag bis 22:30 Uhr für private Angelegenheiten. Auf der Rückfahrt kam es zum Unfall. In der zweiten Instanz gewann der Betreffende.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber entschied gegen den Mann. Die Richter betonten, dass der Meinung des Berufungsgerichts, wonach man bei Dienstreisen private Unterbrechungen eher toleriere als beim Arbeitsweg, „nicht allgemein gefolgt wird". Man müsse immer den Einzelfall betrachten. Und hier habe der Mann ohne „berücksichtigungswürdige" Gründe die Rückreise weit nach hinten verschoben, nämlich von 13.30 auf 22.30 Uhr. Die „Zwei-Stunden-Grenze" sei klar überschritten worden. Daher liege keine Betriebsfahrt auf dem Rückweg mehr vor. Der Verletzte erhält nun keine Rente (10 ObS 139/12g).

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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