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16. Sep. 2013

Karton über Radarbox: Freispruch

Am helllichten Tage stülpte ein junger Mann einen Karton über die Radarbox, sodass keine brauchbaren Fotos gemacht werden konnten. Die Polizei hatte zwar Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt, ohne Fotos konnte aber eine Bestrafung aber nicht erfolgen. Das Gericht erster Instanz verurteilte den Täter, wegen Vergehens der Unterdrückung von Beweismitteln. Der ungewöhnliche Fall veranlasste den Generalprokurator eine sogenannte „Nichtigkeitsbeschwerde“ zur Wahrung des Gesetzes einzubringen, um die Rechtssituation ein für alle Mal zu klären. Dieser Bagatellfall gelangte zum Obersten Gerichtshof und dieser (14 Os 53/13w) sprach  den Beschuldigten frei. Eine Verurteilung setzte voraus, dass Beweismittel vernichten, beschädigt oder unterdrückt würden. Das Beweismittel müsse aber bereits zur Tatzeit bereits vorhanden sein. Das reine Verhindern von Beweisfotos sei jedenfalls nach dieser Gesetzesstelle nicht strafbar.

Die Behörden hatten den falschen Weg gewählt. Das Ausschalten von Radarboxen ist nämlich nach der Straßenverkehrsordnung verboten, Strafdrohung bis zu € 2.100,00.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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