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14. Aug. 2015

Kanalgitter als Stolperfalle

Bei der Beurteilung, ob die Zugangsfläche zu einem Geschäftslokal baulich verkehrssicher gestaltet ist, kann auf die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) zurückgegriffen werden. Danach müssen Kanalgitter niveaugleich mit der Straßenoberfläche verlegt werden, wobei eine Toleranzgrenze nach unten von maximal 5 mm vorgesehen ist. Wenn diese Grenze auf einer neu gestalteten und sonst ebenen Zugangsfläche um mehr als das Dreifache überschritten wird (hier: Niveaudifferenz von bis zu 17 mm), ist von einem Verstoß des Geschäftsinhabers gegen seine (vor-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Der Geschäftsinhaber haftet daher für den Schaden eines Kunden, der aufgrund des nicht niveaugleich verlegten Kanalgitters zu Sturz gekommen ist. Die deliktische Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB würde bei dieser Sachlage hingegen nicht eingreifen, weil der relativ geringe Niveauunterschied ohne bekannte Vorunfälle kein grobes Verschulden begründen kann.

Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1: Verletzung von vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Geschäftsinhabers aufgrund eines nicht niveaugleich verlegten Kanaldeckels auf der Zugangsfläche zum Lokal; dem geschädigten Fußgänger, der aufgrund dieser Bodenunebenheit gestolpert ist, ist vorzuwerfen, dass er beim Gehen „nicht vor die Füße geschaut" hat.

Wenn der Nebenintervenient auf Seite mehrerer solidarisch in Anspruch genommener Beklagter beigetreten ist, die im Verfahren in unterschiedlichem Ausmaß obsiegt haben, ist sein Prozesskostenersatzanspruch in der Weise zu ermitteln, dass die Kosten in gleichen Teilen auf die Hauptparteien bezogen werden und ihm bei jedem Teil Kostenersatz im selben Verhältnis wie der jeweiligen Hauptpartei zusteht.(LG Wr. Neustadt 31. 3. 2015, 18 R 171/14x)

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