Die Klägerin und die Beklagte erzeugen und vertreiben Ticket- und Eintrittssysteme für Skigebiete, Stadien und ähnliche Einrichtungen. Die Klägerin speichert die bei der Nutzung dieser Systeme gewonnenen Daten für ihre Kunden auf eigenen Servern ab; die Kunden können dann über das Internet mit Benutzername und Passwort darauf zugreifen. Ein Mitarbeiter der Beklagten entdeckte eine Sicherheitslücke im System der Klägerin und verschaffte sich Zugang zu den Daten. Er stellte Ausdrucke her und verwendete sie im Gespräch mit potentiellen Kunden als Beleg für Sicherheitsmängel bei der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte eine Einstweilige Verfügung, mit der die Vorinstanzen der Beklagten die Nutzung dieser Daten untersagt hatten. Es handle sich dabei (auch) um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin, zu denen sich die Beklagte rechtswidrig Zugang verschafft habe. Die Verwendung der Daten verstoße daher gegen § 11 UWG. Dass eine Sicherheitslücke vorgelegen sei, ändere nichts daran, dass die Daten erkennbar nicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen seien. Da die Einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund zu Recht bestand, war nicht mehr zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Beklagten auch gegen das Datenschutzgesetz oder andere Bestimmungen des UWG verstoßen hatte.
OGH | 4 Ob 165/16t
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)