In einem
Geldinstitut waren 15.000 EUR verschwunden. Es konnte nicht aufgeklärt werden wie es dazu kam.
Der frühere
Hauptkassier wollte auf eigene Faust recherchieren. Auf
Facebook machte er einen
öffentlich zugänglichen
Eintrag der an sich nur an einen Kollegen gerichtet war: „Hallo Martin! ich habe gehört Du bist Hauptkassier in der XY Bank.... Sind die
15.000 EUR wieder aufgetaucht? .....bitte aber um strenge Diskretion"
Prompt drückte auch ein Mitarbeiter einer konkurrierenden Bank auf den "gefällt mir" Button. Die dilettantische Suche war in der Öffentlichkeit angelangt. Das Geldinstitut, in der sich der Vorfall ereignet hatte, war verständlicherweise nicht begeistert und reagierte mit einer Entlassung.
Entlassung gerechtfertigt
Dagegen ging der Betroffene vergeblich vor, hatte aber keinen Erfolg. Der OGH (9 Ob A 111/14 k) bestätigte die unteren Instanzen. Der Mann sei klar gewesen dass der Facebook
Eintrag pflichtwidrig war. Dies zeige sich schon daraus, dass er ums strengste Diskretion gebeten hatte.
Die
Ironie an der Geschichte: Dem Manne war
offensichtlich nicht bewusst, dass seine
Aussagen öffentlich gemacht worden waren, sonst hätte er ja nicht um Diskretion bitten müssen. Es scheint, dass in der Handhabung von Facebook nicht besonders geübt war. Da er sich in dem Verfahren vor den Unterinstanzen nicht auf einen solchen
Irrtum berufen hatte, nützte es ihm nichts mehr, dies beim Obersten Gerichtshof vorzubringen. Dort durfte dies wegen des gesetzlichen Nahrungsverbots
nicht mehr berücksichtigt werden.