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19. Mrz. 2015

Interna auf Facebook - Bankangestellter entlassen

In einem Geldinstitut waren 15.000 EUR verschwunden. Es konnte nicht aufgeklärt werden wie es dazu kam.

Der frühere Hauptkassier wollte auf eigene Faust recherchieren. Auf Facebook machte er einen öffentlich zugänglichen Eintrag der an sich nur an einen Kollegen gerichtet war: „Hallo Martin! ich habe gehört Du bist Hauptkassier in der XY Bank.... Sind die 15.000 EUR wieder aufgetaucht? .....bitte aber um strenge Diskretion"
Prompt drückte auch ein Mitarbeiter einer konkurrierenden Bank auf den "gefällt mir" Button. Die dilettantische Suche war in der Öffentlichkeit angelangt. Das Geldinstitut, in der sich der Vorfall ereignet hatte, war verständlicherweise nicht begeistert und reagierte mit einer Entlassung.

Entlassung gerechtfertigt


Dagegen ging der Betroffene vergeblich vor, hatte aber keinen Erfolg. Der OGH (9 Ob A 111/14 k) bestätigte die unteren Instanzen. Der Mann sei klar gewesen dass der  Facebook Eintrag pflichtwidrig war. Dies zeige sich schon daraus, dass er ums strengste Diskretion gebeten hatte.
Die Ironie an der Geschichte: Dem Manne war offensichtlich nicht bewusst, dass seine Aussagen öffentlich gemacht worden waren, sonst hätte er ja nicht um Diskretion bitten müssen. Es scheint, dass in der Handhabung von Facebook nicht besonders geübt war. Da er sich in dem Verfahren vor den Unterinstanzen nicht auf einen solchen Irrtum berufen hatte, nützte es ihm nichts mehr, dies beim Obersten Gerichtshof vorzubringen. Dort durfte dies wegen des gesetzlichen Nahrungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden.

Kategorien: Sonstiges

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