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19. Sep. 2011

Insolvenz: Betriebspensionen nicht immer sicher

Grundsätzlich sollen Betriebspensionszusagen an Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sein. Deshalb schreibt das Betriebspensionsgesetz (BPG) eine Deckung der Pensionszusagen mit Wertpapieren des Arbeitgebers vor. Diese bilden nach dem Betriebspensionsgesetz eine sogenannte Sondermasse, die im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ausschließlich der Sicherstellung der Pensionsansprüche dient.

Bei einer zusätzlichen vertraglichen Verpfändung stellt sich die Frage, ob dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Pfandrecht Vorrang zukommt. Diese Frage war nun Thema einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 26. 4. 2011, 8 ObA 14/10g).
Der insolvente Arbeitgeber verpfändete einige Zeit vor Insolvenz sämtliche Wertpapiere, darunter auch die zur Deckung der Pensionszusagen, zur Besicherung von Krediten. Ein ehemaliger Geschäftsführer des insolventen Unternehmens forderte vom Masseverwalter die Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapiere. Aufgrund der vertraglichen Verpfändung wies der Masseverwalter den Anspruch zurück. Der Geschäftsführer klagte, die Sache landete vor dem OGH.
Zur Frage der Besicherung des Pensionsanspruchs stellte der OGH fest, dass eine eindeutige Zuordnung der die Sondermasse bildenden Wertpapiere und ihre Trennung vom übrigen Vermögen notwendig wäre, damit das gesetzliche Pfandrecht nicht untergeht. Eine solche Zuordnung ist aber nicht möglich, wenn die Wertpapiere auch zur Kreditbesicherung gewidmet werden.
Werden also entgegen den gesetzlichen Vorgaben Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung von den übrigen Wertpapieren des Arbeitgebers nicht getrennt gehalten, kann das gesetzliche Pfandrecht zur Absicherungen von Betriebspensionen - was der OGH sogar betont - den gesetzlich vorgesehenen Besicherungszweck nicht erfüllen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt

 

Kategorien: Sonstiges

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