Ein Kraftfahrer erlitt während der Arbeit einen sogenannten Sekundentod, der höchstwahrscheinlich auf einen Herzinfarkt zurückzuführen gewesen ist. Die Unfallversicherung lehnte die Zahlung einer Witwenrente ab, sodass die Frau den Klagsweg beschreiten musste. Die beiden ersten Instanzen unterstellten einen Arbeitsunfall und verurteilten die Unfallversicherung zur Zahlung einer Witwenrente und einem Teilersatz der Betreibenskosten. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil und war ebenfalls der Auffassung, dass die Unfallversicherung hätte beweisen müssen, dass sich der Unfall in der Freizeit genauso hätte ereignen können.
Anders der Oberste Gerichtshof (10 Ob S 123/12d). Der Anscheinbeweis genüge nicht. Ein Herzinfarkt sei keine typische Folge der Arbeit, die der Mann zum Unglückszeitpunkt ausgeführt hatte.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz