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12. Sep. 2013

Indirekter Blitzschlag kein „Parkschaden-Kasko“

Ein Hotelbesitzer hatte für sein Fahrzeug eine sogenannte Parkschaden-Kasko-Versicherung abgeschlossen. An sich sollte die Polizze Schäden durch Naturgewalten oder Kurzschlüsse sowie verschmorte Kabel decken. Der Hausmeister des Hotels hatte im Winter die im PKW eingebaute Batterie mit einem Batteriespannungserhaltungsgerät über eine Steckdose an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Durch einen sogenannten „indirekten Blitzschlag“ entstand an der Elektrik des Hauses eine Überspannung, die sich auf den Wagen übertrug. Die Reparatur des PKWs kostete € 23.000,00. Das Landesgericht Innsbruck entschied zunächst zu Gunsten des Geschädigten. Der Oberste Gerichtshof hingegen (7 Ob 76/13x) drehte das Urteil um. Der Schade gehe auf eine Überspannung im Hotelstromnetz zurück. Nach der Polizze haftet die Versicherung zwar für Naturgewalten wie Blitzschläge, aber nur dann, wenn sie das Auto direkt treffen.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

 

Kategorien: Sonstiges

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