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7. Sep. 2016

Immobilienmaklerin - keine adäquat kausale Tätigkeit

Die Tätigkeit der Immobilienmaklerin bezüglich des späteren Käufers erschöpfte sich darin, dass sie diesem Unterlagen (auch) über das Objekt der beklagten Verkäufer übersandte, wovon sie Letztere - unter bloßer Nennung seines Namens verständigte, sodass schon ihre Verdienstlichkeit gegenüber den Verkäufern zumindest zweifelhaft ist. Der Käufer schied dieses Objekt schon wegen der Höhe des geforderten Kaufpreises als uninteressant aus, weshalb er die Immobilienmaklerin nicht mehr kontaktierte, es also nicht einmal mehr zu einer Besichtigung des Objekts kam.

Erst in der Folge, als die Verkäufer nach Widerruf des Vermittlungsauftrags gegenüber der Immobilienmaklerin die Liegenschaft zu einem reduzierten Kaufpreis in einem Internet-Inserat anboten, war sie für den Käufer von Interesse, sodass er die Verkäufer kontaktierte und sich schließlich mit ihnen einigte.

Ausgehend davon ist die Rechtsansicht nicht zu beanstanden, die Tätigkeit der Immobilienmaklerin sei nicht adäquat kausal für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen, sodass es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, ob die Immobilienmaklerin gegenüber den Verkäufern überhaupt iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich wurde. Es besteht daher kein Provisionsanspruch.

OGH 13. 7. 2016, 3 Ob 110/16x

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