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3. Mrz. 2017

Immobilienmakler - mangelnde Aufklärung - Vertrauensschaden

Haben die Käufer über Vermittlung der Immobilienmaklerin - ohne deren entsprechende Aufklärung - ein Grundstück erworben, das in einem Hochwassergebiet liegt und sie im Falle vollständiger Aufklärung (= ordnungsgemäße Erfüllung des Maklervertrags) nicht gekauft hätten, ist nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, sondern der Vertrauensschaden, der nicht aus den Baumehrkosten besteht, sondern allenfalls aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des gekauften Grundstücks und dem vereinbarten und bezahlten Kaufpreis. Die ungenügende Aufklärung durch die Immobilienmaklerin hat nämlich nicht Mehrkosten beim Bau (Klagebegehren) verursacht, sondern allenfalls die Käufer zur Leistung eines überhöhten Kaufpreises veranlasst, was sie insoweit am Vermögen geschädigt haben könnte.

Auch wenn sich die Käufer zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs auch auf § 874 ABGB (arglistige Irreführung) stützen, ist lediglich der Vertrauensschaden zu ersetzen und nicht das Erfüllungsinteresse.

OGH 24. 1. 2017, 4 Ob 1/17a

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