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15. Dez. 2021

Hund angeleint und mit Beißkorb vor Einkaufszentrum - ausreichend verwahrt

Eine Hundehalterin, die ihren bisher unauffälligen, ca 6 kg schweren Jack Russell Terrier vor dem Eingang in ein Einkaufszentrum mit einer ca 1 m langen Leine an einem Poller anleint und mit einem Beißkorb versieht, trägt ausreichend für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes Sorge. Sie muss nicht damit rechnen, dass sich eine andere Person dem Hund bis auf einen Meter annähert (weil sie ihn übersehen hat) und dann wegen des bellenden und hochspringenden Hundes so erschrickt, dass sie zu Sturz kommt.

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Der Oberste Gerichtshof hob hervor, dass die Beklagte ihren Verwahrungspflichten als Tierhalterin entsprochen habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihren Hund an einer anderen Stelle anzuleinen, und ihm auch einen Maulkorb angelegt. Nach § 5 Abs 1 des Wiener Tierhaltegesetzes müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs hat die Beklagte ausreichend für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes Sorge getragen. Die Klägerin brachte sich selbst in die Gefahrenlage, weil sie den vor ihrem Fahrzeug an den Poller angeleinten Hund übersah und bis auf einen Meter – die Leinenlänge – an ihn herantrat. Eine besondere Gefährlichkeit des Hundes war bis zum Vorfall nicht erkennbar. Damit, dass sich jemand dem Hund bis auf einen Meter annähert, weil er ihn übersieht und dann vor dem Hund – obwohl er angeleint war und einen Beißkorb trug – so erschrickt, dass er zum Sturz kommt, musste die Beklagte nicht rechnen. Dass der Hund auf Grund besonderer (örtlicher oder anderer) Umstände für die Klägerin nicht früher bemerkbar gewesen wäre oder sie daran gehindert gewesen wäre, ihm rechtzeitig auszuweichen, steht nicht fest.

OGH | 10 Ob 88/19t

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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